Geldwäschegesetz (GwG): Pflichten für Unternehmen
Verpflichtete nach § 2 GwG, Risikomanagement, Sorgfaltspflichten, Transparenzregister, Meldepflicht, Aufsicht und Bußgelder — mit Übersicht, was KYCpruefung.de übernimmt und was Sie selbst tun.
Autor: Redaktion KYCpruefung.de · Zuletzt aktualisiert: 13.10.2026
Das Geldwäschegesetz (GwG) — vollständig: Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten — verpflichtet Unternehmen, die besonders anfällig für Geldwäsche sind, ihre Kunden zu kennen, Risiken zu bewerten und Verdachtsfälle zu melden. Es setzt die EU-Geldwäscherichtlinien um. Ab dem 10. Juli 2027 kommt die unmittelbar geltende EU-Geldwäscheverordnung (Verordnung (EU) 2024/1624) hinzu.
Wer ist Verpflichteter?
Den Kreis der Verpflichteten bestimmt § 2 Abs. 1 GwG. Neben Banken, Zahlungs- und Finanzdienstleistern und Versicherungen gehören dazu unter anderem:
| Wer | Vorschrift |
|---|---|
| Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare (bei bestimmten Geschäften) | § 2 Abs. 1 Nr. 10 |
| Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte | § 2 Abs. 1 Nr. 12 |
| Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen | § 2 Abs. 1 Nr. 13 |
| Immobilienmakler | § 2 Abs. 1 Nr. 14 |
| Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen | § 2 Abs. 1 Nr. 15 |
| Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter | § 2 Abs. 1 Nr. 16 |
Für Immobilienmakler haben wir einen eigenen Leitfaden: GwG für Immobilienmakler.
Die Pflichten im Überblick
1. Risikomanagement (§§ 4–6)
Verpflichtete brauchen ein wirksames Risikomanagement. Dazu gehören eine dokumentierte Risikoanalyse (§ 5) und interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6): Grundsätze und Verfahren, Zuverlässigkeitsprüfung und Schulung der Mitarbeiter, gegebenenfalls ein Geldwäschebeauftragter (§ 7) und ein Hinweisgebersystem.
2. Allgemeine Sorgfaltspflichten (§ 10)
Das Herzstück des GwG. § 10 Abs. 1 verlangt:
- Identifizierung des Vertragspartners und gegebenenfalls der für ihn auftretenden Person,
- Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten — siehe Transparenzregister,
- Informationen über den Zweck der Geschäftsbeziehung,
- Feststellung, ob eine politisch exponierte Person (oder ein Familienmitglied bzw. eine nahestehende Person) beteiligt ist — siehe PEP-Prüfung,
- kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung.
Die Pflichten gelten insbesondere bei Begründung einer Geschäftsbeziehung und bei Transaktionen außerhalb einer Geschäftsbeziehung ab 15.000 € (§ 10 Abs. 3). Für einzelne Gruppen gibt es eigene Schwellen — etwa für Güterhändler bei Barzahlungen oder für Makler bei Mietverträgen ab 10.000 € Monatsmiete.
3. Vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten (§§ 14, 15)
Bei geringem Risiko können Pflichten vereinfacht werden, bei hohem Risiko — etwa bei PEP oder Bezügen zu Hochrisikoländern — sind sie zu verstärken.
4. Sanktionslisten
Das Bereitstellungsverbot der EU-Sanktionsverordnungen gilt für jedes Unternehmen. Für Verpflichtete ist die Sanktionslistenprüfung praktisch Teil jeder Kundenprüfung — siehe auch EU-Sanktionsliste.
5. Aufzeichnung und Aufbewahrung (§ 8)
Alle im Rahmen der Sorgfaltspflichten erhobenen Angaben, die Risikobewertung und die Abwägung zur Meldepflicht sind aufzuzeichnen und grundsätzlich fünf Jahre aufzubewahren — bei Geschäftsbeziehungen ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem sie enden.
6. Transparenzregister (§§ 20, 23a)
Gesellschaften melden ihre wirtschaftlich Berechtigten; Verpflichtete melden Unstimmigkeiten zwischen Register und eigenen Erkenntnissen.
7. Meldepflicht (§§ 43–47)
Bei Tatsachen, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten, ist unverzüglich eine Verdachtsmeldung an die FIU abzugeben — elektronisch über goAML. Alle Verpflichteten müssen sich unabhängig von einer Meldung bei der FIU registrieren (§ 45). Den Kunden dürfen Sie nicht informieren (§ 47). Details: Verdachtsmeldung.
Wer überwacht die Einhaltung?
Die zuständige Aufsichtsbehörde richtet sich nach § 50 GwG: für Banken und Finanzdienstleister die BaFin, für Steuerberater die Steuerberaterkammer, für Wirtschaftsprüfer die Wirtschaftsprüferkammer, für Rechtsanwälte die Rechtsanwaltskammer. Für den Nichtfinanzsektor — Immobilienmakler, Güterhändler und andere — sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden verantwortlich.
Bußgelder
Nach § 56 GwG drohen bei vorsätzlichen Verstößen Bußgelder bis 150.000 €, bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen bis 1 Mio. € oder bis zum Zweifachen des wirtschaftlichen Vorteils. Für Kredit- und Finanzinstitute gelten noch höhere Obergrenzen. Bestandskräftige Maßnahmen können zudem öffentlich bekannt gemacht werden.
Was KYCpruefung.de übernimmt — und was Sie selbst tun
| Pflicht | KYCpruefung.de | Sie |
|---|---|---|
| Abgleich mit EU-, UN- und weiteren Sanktionslisten | ✅ | |
| PEP-Feststellung (Datenbank) | ✅ | Selbstauskunft des Kunden |
| Adverse Media (Negativpresse) | ✅ (optional) | |
| PDF-Prüfnachweis und Archiv | ✅ | |
| Identifizierung und Ausweisprüfung | ✅ | |
| Wirtschaftlich Berechtigten ermitteln, Transparenzregister | Prüfung auf Sanktionen und PEP ✅ | Ermittlung ✅ |
| Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen | ✅ | |
| Schulungen, Geldwäschebeauftragter | ✅ | |
| Verdachtsmeldung an die FIU | ✅ |
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Quellen: Geldwäschegesetz (gesetze-im-internet.de), FIU — Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen.
Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der aktuelle Gesetzestext.
