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GELDWÄSCHEGESETZ13.10.2026 · 10 Min. Lesezeit

Geldwäschegesetz (GwG): Pflichten für Unternehmen

Verpflichtete nach § 2 GwG, Risikomanagement, Sorgfaltspflichten, Transparenzregister, Meldepflicht, Aufsicht und Bußgelder — mit Übersicht, was KYCpruefung.de übernimmt und was Sie selbst tun.

Autor: Redaktion KYCpruefung.de · Zuletzt aktualisiert: 13.10.2026

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Das Geldwäschegesetz (GwG) — vollständig: Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten — verpflichtet Unternehmen, die besonders anfällig für Geldwäsche sind, ihre Kunden zu kennen, Risiken zu bewerten und Verdachtsfälle zu melden. Es setzt die EU-Geldwäscherichtlinien um. Ab dem 10. Juli 2027 kommt die unmittelbar geltende EU-Geldwäscheverordnung (Verordnung (EU) 2024/1624) hinzu.

Wer ist Verpflichteter?

Den Kreis der Verpflichteten bestimmt § 2 Abs. 1 GwG. Neben Banken, Zahlungs- und Finanzdienstleistern und Versicherungen gehören dazu unter anderem:

Wer Vorschrift
Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare (bei bestimmten Geschäften) § 2 Abs. 1 Nr. 10
Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte § 2 Abs. 1 Nr. 12
Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen § 2 Abs. 1 Nr. 13
Immobilienmakler § 2 Abs. 1 Nr. 14
Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen § 2 Abs. 1 Nr. 15
Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter § 2 Abs. 1 Nr. 16

Für Immobilienmakler haben wir einen eigenen Leitfaden: GwG für Immobilienmakler.

Die Pflichten im Überblick

1. Risikomanagement (§§ 4–6)

Verpflichtete brauchen ein wirksames Risikomanagement. Dazu gehören eine dokumentierte Risikoanalyse (§ 5) und interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6): Grundsätze und Verfahren, Zuverlässigkeitsprüfung und Schulung der Mitarbeiter, gegebenenfalls ein Geldwäschebeauftragter (§ 7) und ein Hinweisgebersystem.

2. Allgemeine Sorgfaltspflichten (§ 10)

Das Herzstück des GwG. § 10 Abs. 1 verlangt:

  1. Identifizierung des Vertragspartners und gegebenenfalls der für ihn auftretenden Person,
  2. Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten — siehe Transparenzregister,
  3. Informationen über den Zweck der Geschäftsbeziehung,
  4. Feststellung, ob eine politisch exponierte Person (oder ein Familienmitglied bzw. eine nahestehende Person) beteiligt ist — siehe PEP-Prüfung,
  5. kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung.

Die Pflichten gelten insbesondere bei Begründung einer Geschäftsbeziehung und bei Transaktionen außerhalb einer Geschäftsbeziehung ab 15.000 € (§ 10 Abs. 3). Für einzelne Gruppen gibt es eigene Schwellen — etwa für Güterhändler bei Barzahlungen oder für Makler bei Mietverträgen ab 10.000 € Monatsmiete.

3. Vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten (§§ 14, 15)

Bei geringem Risiko können Pflichten vereinfacht werden, bei hohem Risiko — etwa bei PEP oder Bezügen zu Hochrisikoländern — sind sie zu verstärken.

4. Sanktionslisten

Das Bereitstellungsverbot der EU-Sanktionsverordnungen gilt für jedes Unternehmen. Für Verpflichtete ist die Sanktionslistenprüfung praktisch Teil jeder Kundenprüfung — siehe auch EU-Sanktionsliste.

5. Aufzeichnung und Aufbewahrung (§ 8)

Alle im Rahmen der Sorgfaltspflichten erhobenen Angaben, die Risikobewertung und die Abwägung zur Meldepflicht sind aufzuzeichnen und grundsätzlich fünf Jahre aufzubewahren — bei Geschäftsbeziehungen ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem sie enden.

6. Transparenzregister (§§ 20, 23a)

Gesellschaften melden ihre wirtschaftlich Berechtigten; Verpflichtete melden Unstimmigkeiten zwischen Register und eigenen Erkenntnissen.

7. Meldepflicht (§§ 43–47)

Bei Tatsachen, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten, ist unverzüglich eine Verdachtsmeldung an die FIU abzugeben — elektronisch über goAML. Alle Verpflichteten müssen sich unabhängig von einer Meldung bei der FIU registrieren (§ 45). Den Kunden dürfen Sie nicht informieren (§ 47). Details: Verdachtsmeldung.

Wer überwacht die Einhaltung?

Die zuständige Aufsichtsbehörde richtet sich nach § 50 GwG: für Banken und Finanzdienstleister die BaFin, für Steuerberater die Steuerberaterkammer, für Wirtschaftsprüfer die Wirtschaftsprüferkammer, für Rechtsanwälte die Rechtsanwaltskammer. Für den Nichtfinanzsektor — Immobilienmakler, Güterhändler und andere — sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden verantwortlich.

Bußgelder

Nach § 56 GwG drohen bei vorsätzlichen Verstößen Bußgelder bis 150.000 €, bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen bis 1 Mio. € oder bis zum Zweifachen des wirtschaftlichen Vorteils. Für Kredit- und Finanzinstitute gelten noch höhere Obergrenzen. Bestandskräftige Maßnahmen können zudem öffentlich bekannt gemacht werden.

Was KYCpruefung.de übernimmt — und was Sie selbst tun

Pflicht KYCpruefung.de Sie
Abgleich mit EU-, UN- und weiteren Sanktionslisten ✅
PEP-Feststellung (Datenbank) ✅ Selbstauskunft des Kunden
Adverse Media (Negativpresse) ✅ (optional)
PDF-Prüfnachweis und Archiv ✅
Identifizierung und Ausweisprüfung ✅
Wirtschaftlich Berechtigten ermitteln, Transparenzregister Prüfung auf Sanktionen und PEP ✅ Ermittlung ✅
Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen ✅
Schulungen, Geldwäschebeauftragter ✅
Verdachtsmeldung an die FIU ✅

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Quellen: Geldwäschegesetz (gesetze-im-internet.de), FIU — Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen.

Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der aktuelle Gesetzestext.

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