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MELDEWESEN15.10.2026 · 5 Min. Lesezeit

goAML-Registrierung: Pflicht für alle Verpflichteten nach GwG

Registrierungspflicht bei der FIU unabhängig von einer Verdachtsmeldung, Ablauf im goAML-Portal, Meldearten und typische Fehler — kompakt für kleine Verpflichtete.

Autor: Redaktion KYCpruefung.de · Zuletzt aktualisiert: 15.10.2026

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goAML ist die Software, über die Verpflichtete in Deutschland Verdachtsmeldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) beim Zoll übermitteln. Entwickelt wurde sie vom Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC); viele Länder nutzen sie.

Was viele kleinere Unternehmen übersehen: Registrieren müssen sich alle Verpflichteten — auch wenn sie nie eine Meldung abgeben.

Die Registrierungspflicht

Nach § 45 Abs. 1 GwG hat sich jeder Verpflichtete unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung bei der FIU elektronisch zu registrieren. Die Übergangsfrist ist am 1. Januar 2024 abgelaufen. Seitdem gilt die Pflicht für alle — Immobilienmakler, Güterhändler, Steuerberater, Versicherungsvermittler und alle weiteren Verpflichteten nach GwG.

Der Hintergrund: Im Verdachtsfall muss eine Meldung unverzüglich abgegeben werden. Wer sich erst dann registriert, verliert wertvolle Zeit.

Ein Verstoß gegen die Registrierungspflicht ist bußgeldbewehrt — siehe Bußgelder nach GwG. Bei einer Prüfung durch die Aufsicht wird die Registrierung regelmäßig abgefragt.

Ablauf der Registrierung

  1. goAML-Web-Portal der FIU aufrufen — den Zugang finden Sie über die Internetseite der FIU beim Zoll.
  2. Organisation registrieren — Name, Anschrift, Rechtsform, Verpflichtetengruppe und Kontaktdaten angeben.
  3. Hauptnutzer anlegen — die Person, die die Organisation im Portal verwaltet; sie kann später weitere Nutzer freischalten.
  4. Angaben einreichen und Freischaltung abwarten — die FIU prüft die Registrierung und schaltet den Zugang frei.
  5. Zugangsdaten sicher hinterlegen — und eine Vertretung einrichten, damit auch bei Urlaub oder Krankheit gemeldet werden kann.

Tipp: Halten Sie die Angaben aktuell, z. B. wenn der Geldwäschebeauftragte oder die Geschäftsführung wechselt.

Wie läuft eine Meldung über goAML?

  • Meldungen werden im Webformular erfasst oder bei größeren Verpflichteten als XML-Datei hochgeladen.
  • Es wird unterschieden zwischen Meldungen mit Transaktionsbezug und Meldungen zu Sachverhalten ohne konkrete Transaktion (z. B. ein Kunde, der bei der Identifizierung abbricht).
  • Beschreiben Sie den Sachverhalt so, dass ihn ein Dritter ohne Vorwissen versteht: Wer, was, wann, wie viel — und warum es auffällig ist.
  • Hängen Sie relevante Unterlagen an, z. B. Ausweiskopie, Transparenzregisterauszug oder den Prüfnachweis eines Sanktionslisten-Treffers.

Nach der Meldung gilt: Kein Hinweis an den Kunden (Verbot der Informationsweitergabe, § 47 GwG). Eine gemeldete Transaktion darf grundsätzlich erst nach Zustimmung der FIU oder nach Ablauf von drei Werktagen durchgeführt werden (§ 46 GwG).

Typische Fehler

  • Keine Registrierung, weil „wir nie etwas melden“.
  • Nur eine Person hat Zugang — und die ist gerade nicht da.
  • Abwägungen nicht dokumentiert: Auch wenn Sie sich gegen eine Meldung entscheiden, gehört die Begründung in die Akte — siehe Aufbewahrungspflicht.
  • Sanktionstreffer nur über goAML gemeldet: Eingefrorene Gelder gelisteter Personen sind zusätzlich der Deutschen Bundesbank zu melden — siehe Russland-Sanktionen.

Vor der Meldung: die Fakten

Ob ein Kunde auf einer Sanktionsliste steht oder eine politisch exponierte Person ist, klären Sie mit der Sanktionslistenprüfung und PEP-Prüfung von KYCpruefung.de in 30 Sekunden. Den PDF-Prüfnachweis können Sie einer Meldung direkt beifügen.

Quellen: § 45 GwG, FIU beim Zoll.

Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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