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SANKTIONSLISTEN15.10.2026 · 8 Min. Lesezeit

Russland-Sanktionen: Was Unternehmen beachten müssen

Personen- und Wirtschaftssanktionen, Bereitstellungsverbot, Umgehungsrisiken und Strafen — was die Russland-Sanktionen der EU für Unternehmen in Deutschland konkret bedeuten.

Autor: Redaktion KYCpruefung.de · Zuletzt aktualisiert: 15.10.2026

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Seit 2014 und massiv seit dem russischen Angriff auf die Ukraine 2022 hat die EU umfangreiche Sanktionen gegen Russland verhängt — in zahlreichen Sanktionspaketen. Sie gelten unmittelbar in Deutschland und betreffen nicht nur Banken und Exporteure, sondern jedes Unternehmen.

Zwei Arten von Sanktionen

Personensanktionen Wirtschaftssanktionen
Rechtsgrundlage VO (EU) Nr. 269/2014 VO (EU) Nr. 833/2014
Inhalt Einfrieren von Geldern, Bereitstellungsverbot gegenüber gelisteten Personen und Organisationen Ein- und Ausfuhrverbote, Finanz- und Dienstleistungsbeschränkungen für bestimmte Güter und Sektoren
Wer prüft wie Abgleich mit der EU-Sanktionsliste Prüfung von Gütern, Dienstleistungen und Bestimmungsorten

Für Belarus gelten vergleichbare Regelungen, u. a. nach der VO (EG) Nr. 765/2006.

Das Bereitstellungsverbot

Gelisteten Personen und Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Das betrifft:

  • Zahlungen an gelistete Lieferanten oder Dienstleister,
  • Lieferungen an gelistete Kunden — auch über Zwischenhändler,
  • Gehälter an gelistete Personen,
  • die Vermittlung von Geschäften, z. B. einer Immobilie.

Verstöße sind nach § 18 AWG mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bedroht.

Die 50-%-Regel und Umgehung

Nach den Leitlinien der EU gelten Unternehmen, die zu mehr als 50 % einer gelisteten Person gehören oder von ihr kontrolliert werden, regelmäßig ebenfalls als erfasst. Deshalb reicht es nicht, nur den Firmennamen zu prüfen — prüfen Sie auch die wirtschaftlich Berechtigten.

Typische Umgehungsmuster:

  • neu gegründete Gesellschaften in Drittstaaten mit unklarer Eigentümerstruktur,
  • Lieferungen über Zwischenhändler in Nachbarländern,
  • Übertragung von Anteilen auf Familienangehörige kurz vor einer Listung.

No-Russia-Klausel

Seit dem 12. Sanktionspaket müssen EU-Exporteure beim Verkauf bestimmter sensibler Güter in Drittländer vertraglich die Wiederausfuhr nach Russland untersagen (Art. 12g VO 833/2014). Betroffen sind insbesondere Güter, die für militärische Zwecke genutzt werden können.

Meldepflichten

Eingefrorene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sind der zuständigen Stelle zu melden — für Finanzsanktionen ist in Deutschland die Deutsche Bundesbank (Servicezentrum Finanzsanktionen) Ansprechpartner. Für Ausfuhrbeschränkungen ist das BAFA zuständig. Verpflichtete nach dem GwG prüfen zusätzlich eine Verdachtsmeldung an die FIU.

Was Unternehmen konkret tun sollten

  1. Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner vor dem ersten Geschäft gegen die Sanktionslisten prüfen — und regelmäßig erneut, denn neue Pakete erweitern die Listen.
  2. Eigentümerstrukturen bei Firmenkunden klären (50-%-Regel).
  3. Güter und Bestimmungsländer auf Wirtschaftssanktionen prüfen; bei Bedarf die No-Russia-Klausel in Verträge aufnehmen.
  4. Prüfungen dokumentieren — mit Datum und geprüften Listen.
  5. Bei Treffern Geschäft stoppen, Identität abgleichen, einfrieren und melden.

Sanktionsprüfung in 30 Sekunden

Die Sanktionslistenprüfung von KYCpruefung.de gleicht Personen und Firmen gegen die EU-Sanktionsliste (inkl. Russland- und Belarus-Sanktionen), die UN-Liste und weitere internationale Listen ab — mit Schreibvarianten und Transliterationen aus dem Kyrillischen. Ergebnis: ein PDF-Prüfnachweis für Ihre Akte. Ein Beispiel für einen Treffer zeigt der Beispielbericht.

Quellen: EU Sanctions Map, Deutsche Bundesbank — Finanzsanktionen, § 18 AWG.

Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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