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BRANCHEN15.10.2026 · 7 Min. Lesezeit

GwG für Steuerberater: Pflichten, Kammer und Meldepflicht

Steuerberater sind mit ihrer gesamten Tätigkeit Verpflichtete nach dem GwG. Welche Pflichten gelten, wer prüft und wann die Ausnahmen für Rechtsberatung greifen.

Autor: Redaktion KYCpruefung.de · Zuletzt aktualisiert: 15.10.2026

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Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Lohnsteuerhilfevereine sind — gemeinsam mit Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern — Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG. Anders als bei Rechtsanwälten gilt das nicht nur für bestimmte Geschäfte, sondern für die gesamte berufliche Tätigkeit — von der Finanzbuchhaltung bis zur Gestaltungsberatung.

Die Pflichten der Kanzlei

Pflicht Vorschrift
Risikoanalyse der Kanzlei § 5
Interne Sicherungsmaßnahmen, Schulung, Zuverlässigkeit der Mitarbeiter § 6
Sorgfaltspflichten gegenüber Mandanten §§ 10–15
PEP-Prüfung und Sanktionslistenprüfung § 10 Abs. 1 Nr. 4, EU-Sanktionsrecht
Wirtschaftlich Berechtigte, Transparenzregister, Unstimmigkeitsmeldung §§ 10, 11, 23a
Aufzeichnung und Aufbewahrung § 8
Registrierung bei goAML und Verdachtsmeldung §§ 43, 45

Wann gelten die Sorgfaltspflichten? Vor allem bei Begründung eines Mandats — also bei jedem neuen Mandanten — sowie bei bestehenden Mandaten, wenn sich maßgebliche Umstände ändern (etwa neue Gesellschafter oder ein neuer Geschäftsbereich).

Aufsicht: die Steuerberaterkammer

Zuständige Aufsichtsbehörde ist die örtlich zuständige Steuerberaterkammer (§ 50 Nr. 7 GwG). Die Kammern führen Prüfungen durch, können Anordnungen treffen — auch die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten — und stellen Auslegungs- und Anwendungshinweise bereit. Bei Verstößen drohen Bußgelder nach § 56 GwG.

Besonderheiten bei Rechtsberatung

Für Steuerberater gelten zwei wichtige Sonderregeln:

  • Meldepflicht (§ 43 Abs. 2 GwG): Keine Meldepflicht besteht, wenn sich der meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen bezieht, die Sie im Rahmen von Rechtsberatung oder Prozessvertretung erhalten haben — es sei denn, Sie wissen, dass der Mandant die Beratung bewusst für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nutzt oder genutzt hat.
  • Beendigungspflicht (§ 10 Abs. 9 GwG): Können die Sorgfaltspflichten nicht erfüllt werden, muss die Geschäftsbeziehung grundsätzlich beendet werden. Für Steuerberater gilt das bei Tätigkeiten der Rechtsberatung oder Prozessvertretung nicht — mit derselben Rückausnahme bei Kenntnis des Missbrauchs.

Die Abgrenzung zwischen Rechtsberatung und anderen Tätigkeiten (z. B. reine Buchführung) ist im Einzelfall wichtig — dokumentieren Sie Ihre Einschätzung.

Typische Risiken in der Steuerberatung

  • Bargeldintensive Mandanten (Gastronomie, Kfz-Handel, Baugewerbe),
  • Briefkastengesellschaften und mehrstufige Beteiligungsketten ins Ausland,
  • Gestaltungen ohne wirtschaftlichen Zweck, die vor allem der Verschleierung dienen könnten,
  • Mandanten mit PEP-Bezug oder Verbindungen in Hochrisikoländer,
  • Zahlungen über Fremdkonten oder unklare Mittelherkunft.

Praxistipp: die Mandantenannahme strukturieren

  1. Identifizierung mit Ausweiskopie oder Registerauszug — siehe Identifizierung nach GwG.
  2. Wirtschaftlich Berechtigte erfragen und mit dem Transparenzregister abgleichen.
  3. Mandanten und wirtschaftlich Berechtigte gegen Sanktionslisten und PEP-Daten prüfen.
  4. Risikoeinstufung festhalten, Zweck des Mandats dokumentieren.
  5. Wiedervorlage für die erneute Prüfung setzen.

Schritt 3 erledigen Sie mit KYCpruefung.de in 30 Sekunden pro Person. Der PDF-Prüfnachweis mit Datum und QR-Code kommt in die Mandantenakte — abgerechnet pro Prüfung, ohne Abo.

Quellen: § 2 GwG, § 43 GwG, § 50 GwG.

Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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