GwG für Steuerberater: Pflichten, Kammer und Meldepflicht
Steuerberater sind mit ihrer gesamten Tätigkeit Verpflichtete nach dem GwG. Welche Pflichten gelten, wer prüft und wann die Ausnahmen für Rechtsberatung greifen.
Autor: Redaktion KYCpruefung.de · Zuletzt aktualisiert: 15.10.2026
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Lohnsteuerhilfevereine sind — gemeinsam mit Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern — Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG. Anders als bei Rechtsanwälten gilt das nicht nur für bestimmte Geschäfte, sondern für die gesamte berufliche Tätigkeit — von der Finanzbuchhaltung bis zur Gestaltungsberatung.
Die Pflichten der Kanzlei
| Pflicht | Vorschrift |
|---|---|
| Risikoanalyse der Kanzlei | § 5 |
| Interne Sicherungsmaßnahmen, Schulung, Zuverlässigkeit der Mitarbeiter | § 6 |
| Sorgfaltspflichten gegenüber Mandanten | §§ 10–15 |
| PEP-Prüfung und Sanktionslistenprüfung | § 10 Abs. 1 Nr. 4, EU-Sanktionsrecht |
| Wirtschaftlich Berechtigte, Transparenzregister, Unstimmigkeitsmeldung | §§ 10, 11, 23a |
| Aufzeichnung und Aufbewahrung | § 8 |
| Registrierung bei goAML und Verdachtsmeldung | §§ 43, 45 |
Wann gelten die Sorgfaltspflichten? Vor allem bei Begründung eines Mandats — also bei jedem neuen Mandanten — sowie bei bestehenden Mandaten, wenn sich maßgebliche Umstände ändern (etwa neue Gesellschafter oder ein neuer Geschäftsbereich).
Aufsicht: die Steuerberaterkammer
Zuständige Aufsichtsbehörde ist die örtlich zuständige Steuerberaterkammer (§ 50 Nr. 7 GwG). Die Kammern führen Prüfungen durch, können Anordnungen treffen — auch die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten — und stellen Auslegungs- und Anwendungshinweise bereit. Bei Verstößen drohen Bußgelder nach § 56 GwG.
Besonderheiten bei Rechtsberatung
Für Steuerberater gelten zwei wichtige Sonderregeln:
- Meldepflicht (§ 43 Abs. 2 GwG): Keine Meldepflicht besteht, wenn sich der meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen bezieht, die Sie im Rahmen von Rechtsberatung oder Prozessvertretung erhalten haben — es sei denn, Sie wissen, dass der Mandant die Beratung bewusst für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nutzt oder genutzt hat.
- Beendigungspflicht (§ 10 Abs. 9 GwG): Können die Sorgfaltspflichten nicht erfüllt werden, muss die Geschäftsbeziehung grundsätzlich beendet werden. Für Steuerberater gilt das bei Tätigkeiten der Rechtsberatung oder Prozessvertretung nicht — mit derselben Rückausnahme bei Kenntnis des Missbrauchs.
Die Abgrenzung zwischen Rechtsberatung und anderen Tätigkeiten (z. B. reine Buchführung) ist im Einzelfall wichtig — dokumentieren Sie Ihre Einschätzung.
Typische Risiken in der Steuerberatung
- Bargeldintensive Mandanten (Gastronomie, Kfz-Handel, Baugewerbe),
- Briefkastengesellschaften und mehrstufige Beteiligungsketten ins Ausland,
- Gestaltungen ohne wirtschaftlichen Zweck, die vor allem der Verschleierung dienen könnten,
- Mandanten mit PEP-Bezug oder Verbindungen in Hochrisikoländer,
- Zahlungen über Fremdkonten oder unklare Mittelherkunft.
Praxistipp: die Mandantenannahme strukturieren
- Identifizierung mit Ausweiskopie oder Registerauszug — siehe Identifizierung nach GwG.
- Wirtschaftlich Berechtigte erfragen und mit dem Transparenzregister abgleichen.
- Mandanten und wirtschaftlich Berechtigte gegen Sanktionslisten und PEP-Daten prüfen.
- Risikoeinstufung festhalten, Zweck des Mandats dokumentieren.
- Wiedervorlage für die erneute Prüfung setzen.
Schritt 3 erledigen Sie mit KYCpruefung.de in 30 Sekunden pro Person. Der PDF-Prüfnachweis mit Datum und QR-Code kommt in die Mandantenakte — abgerechnet pro Prüfung, ohne Abo.
Quellen: § 2 GwG, § 43 GwG, § 50 GwG.
Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
