PEP-Datenbank inkl. Familienmitgliedern

PEP-Prüfung nach GwG

Eine offizielle PEP-Liste mit Namen gibt es nicht — veröffentlicht werden nur die Ämter. Deshalb brauchen Sie für die PEP-Prüfung eine Datenbank. Wir prüfen Ihren Kunden in 30 Sekunden auf PEP-Status und Sanktionen und liefern den PDF-Nachweis für Ihre GwG-Dokumentation.

Zuletzt aktualisiert: 13.10.2026

Die PEP-Prüfung klärt, ob Ihr Kunde oder dessen wirtschaftlich Berechtigter eine politisch exponierte Person ist — oder ein Familienmitglied bzw. eine bekanntermaßen nahestehende Person einer PEP. Das Geldwäschegesetz verlangt diese Feststellung mit angemessenen, risikoorientierten Verfahren (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG). Ist der Kunde PEP, gelten verstärkte Sorgfaltspflichten.

Wer gilt als PEP?

Nach § 1 Abs. 12 GwG ist politisch exponierte Person, wer ein hochrangiges wichtiges öffentliches Amt auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene ausübt oder ausgeübt hat — oder ein Amt unterhalb der nationalen Ebene mit vergleichbarer politischer Bedeutung. Dazu gehören insbesondere:

  • Staats- und Regierungschefs, Minister, Mitglieder der Europäischen Kommission, stellvertretende Minister und Staatssekretäre,
  • Parlamentsabgeordnete und Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane,
  • Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien,
  • Mitglieder oberster Gerichte und Verfassungsgerichte,
  • Mitglieder der Leitungsorgane von Rechnungshöfen und Zentralbanken,
  • Botschafter, Geschäftsträger und Verteidigungsattachés,
  • Mitglieder der Leitungs- und Aufsichtsorgane staatseigener Unternehmen,
  • Leiter internationaler und europäischer Organisationen.

Hinzu kommen zwei Personengruppen:

  • Familienmitglieder (§ 1 Abs. 13 GwG) — Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, Kinder und deren Partner sowie Eltern,
  • bekanntermaßen nahestehende Personen (§ 1 Abs. 14 GwG) — etwa wer gemeinsam mit einer PEP wirtschaftlich Berechtigter einer Gesellschaft ist oder enge Geschäftsbeziehungen zu ihr unterhält.

Mehr Hintergrund finden Sie im Ratgeber Politisch exponierte Person.

Gibt es eine offizielle PEP-Liste?

Nein. Es gibt keine amtliche Namensliste — weder in Deutschland noch in der EU. Die EU-Kommission veröffentlicht nur eine Liste der Funktionen, die in den Mitgliedstaaten als wichtige öffentliche Ämter gelten (§ 1 Abs. 12 Nr. 2 GwG verweist darauf).

Aus dieser Liste erfahren Sie, welche Ämter zählen — aber nicht, wer sie heute innehat, wer sie vor einem Jahr innehatte und wer zur Familie gehört. Genau dafür braucht die PEP-Prüfung eine Datenbank, die Amtswechsel verfolgt und Angehörige erfasst. Eine reine Selbstauskunft des Kunden ist ein guter Anfang, reicht aber oft nicht: Familienmitglieder wissen manchmal gar nicht, dass sie unter den PEP-Begriff fallen.

Verstärkte Sorgfaltspflichten bei PEP

Ist der Vertragspartner oder der wirtschaftlich Berechtigte eine PEP, ein Familienmitglied oder eine bekanntermaßen nahestehende Person, verlangt § 15 Abs. 4 GwG mindestens:

  • Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene zur Begründung oder Fortführung der Geschäftsbeziehung,
  • angemessene Maßnahmen, um die Herkunft der Vermögenswerte zu bestimmen, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder Transaktion eingesetzt werden,
  • verstärkte kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung.

Nach dem Ausscheiden aus dem Amt ist das Risiko mindestens zwölf Monate weiter zu berücksichtigen. Wird jemand erst während der Geschäftsbeziehung PEP, ist für die Fortführung ebenfalls die Zustimmung der Führungsebene nötig. Die Prüfung und ihr Ergebnis gehören in Ihre Aufzeichnungen nach § 8 GwG.

So funktioniert der PEP-Check

  1. Name und Geburtsdatum eingeben. Ohne Geburtsdatum lässt sich ein Politiker kaum von Namensvettern unterscheiden.
  2. Auf „Prüfen“ klicken. Wir gleichen die Angaben mit der PEP-Datenbank (inklusive Familienmitgliedern und nahestehenden Personen) und gleichzeitig mit den Sanktionslisten ab.
  3. Prüfnachweis herunterladen. Zu jedem Treffer sehen Sie die Art des Amts (z. B. Politiker, Richter, Zentralbank), das Land und die Übereinstimmung.

Den häufigsten Praxisfall — PEP ohne Sanktion — zeigt der Beispielbericht.

Häufige Fragen zur PEP-Prüfung

Nein. Weder Deutschland noch die EU veröffentlichen eine Liste mit Namen. Die EU-Kommission veröffentlicht lediglich eine Liste der Funktionen, die in den Mitgliedstaaten und EU-Institutionen als wichtige öffentliche Ämter gelten. Wer diese Ämter aktuell innehat oder früher innehatte, müssen Sie selbst feststellen — in der Praxis mit einer PEP-Datenbank.

Passende Ratgeber

PEP-Status Ihres Kunden jetzt prüfen

PEP-Datenbank mit Familienmitgliedern und nahestehenden Personen plus Sanktionslisten in einem Abgleich. Die erste Prüfung ist kostenlos.

Jetzt kostenlos testen