EU-Sanktionsliste: Was sie ist und wie Sie Kunden prüfen
Konsolidierte Finanzsanktionsliste der EU, UN-Liste, Bereitstellungsverbot und 50-%-Regel — und warum Namensvarianten den manuellen Abgleich so fehleranfällig machen.
Autor: Redaktion KYCpruefung.de · Zuletzt aktualisiert: 13.10.2026
Die EU-Sanktionsliste — genauer: die konsolidierte Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, gegen die finanzielle Sanktionen der EU gelten — umfasst Tausende Einträge, von russischen Oligarchen über Terrororganisationen bis zu Banken und Reedereien. Für Unternehmen in Deutschland ist sie die wichtigste Sanktionsliste überhaupt, denn Deutschland führt keine eigene nationale Finanzsanktionsliste.
Was ist die EU-Sanktionsliste?
Die EU verhängt Sanktionen („restriktive Maßnahmen“) durch Beschlüsse des Rates und unmittelbar geltende EU-Verordnungen — etwa die VO (EU) Nr. 269/2014 im Zusammenhang mit Russland oder die VO (EG) Nr. 765/2006 zu Belarus. In den Anhängen dieser Verordnungen stehen die gelisteten Personen und Organisationen.
Damit niemand Dutzende Verordnungen einzeln durchsuchen muss, veröffentlicht die EU-Kommission eine konsolidierte Finanzsanktionsliste. Sie ist frei zugänglich, ebenso wie die übersichtliche EU Sanctions Map.
Und die UN-Sanktionsliste?
Der UN-Sicherheitsrat führt eine eigene konsolidierte Liste, vor allem zu Terrorismus und einzelnen Staaten. In der EU werden UN-Sanktionen über EU-Verordnungen umgesetzt. Für eine vollständige Prüfung gehören beide Listen zusammen.
Was folgt aus einem Eintrag?
Für gelistete Personen und Organisationen gelten insbesondere:
- Einfrieren aller Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen,
- Bereitstellungsverbot: Niemand darf ihnen — weder unmittelbar noch mittelbar — Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung stellen.
Das Bereitstellungsverbot gilt für jedes Unternehmen in der EU, nicht nur für Banken und Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz. Eine Warenlieferung, eine Gehaltszahlung oder die Vermittlung einer Immobilie an eine gelistete Person kann bereits ein Verstoß sein. In Deutschland ist das nach § 18 AWG mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bedroht.
Die 50-%-Regel: Sanktionen hinter Firmenstrukturen
Sanktionen enden nicht beim Namen auf der Liste. Nach den Leitlinien der EU gelten Unternehmen, die zu mehr als 50 % einer gelisteten Person gehören oder von ihr kontrolliert werden, regelmäßig ebenfalls als erfasst. Deshalb müssen Sie bei Firmenkunden auch die wirtschaftlich Berechtigten prüfen — nicht nur die Firma selbst.
Warum ein manueller Abgleich selten reicht
Die offiziellen Listen sind kostenlos, ein sauberer Abgleich ist trotzdem aufwendig:
- Transliterationen: Ein Name aus dem Kyrillischen kann als Deripaska, Deripasko oder Дерипаска auftauchen.
- Aliasnamen und Schreibweisen: Viele Einträge haben Dutzende Varianten.
- Mehrere Listen: EU, UN und — als Risikohinweis — Listen der USA und des Vereinigten Königreichs.
- Ständige Änderungen: Neue Sanktionspakete erweitern die Listen regelmäßig.
- Nachweis: Bei einer Prüfung durch die Aufsicht oder eine Behörde müssen Sie belegen können, wann Sie wen gegen welche Listen geprüft haben.
So prüfen Sie Kunden in 30 Sekunden
Bei der Sanktionslistenprüfung von KYCpruefung.de geben Sie den Namen einmal ein. Der Abgleich läuft gleichzeitig gegen die EU-Liste, die UN-Liste und weitere internationale Listen, berücksichtigt Schreibvarianten und prüft zusätzlich den PEP-Status. Das Ergebnis erhalten Sie als PDF-Prüfnachweis mit QR-Code — ab 0,90 € netto pro Prüfung, ohne Abo.
Was tun bei einem Treffer?
- Geschäft anhalten — keine Zahlung, keine Lieferung.
- Identität abgleichen — Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, weitere Merkmale.
- Bei bestätigtem Treffer Vermögenswerte einfrieren und die Deutsche Bundesbank (Servicezentrum Finanzsanktionen) informieren; Verpflichtete prüfen zusätzlich eine Verdachtsmeldung.
- Alles dokumentieren.
Quellen: EU Sanctions Map, Deutsche Bundesbank — Finanzsanktionen, § 18 AWG.
Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
