GwG-Prüfung durch die Aufsicht: Ablauf und Vorbereitung
Wer Ihr Unternehmen nach dem Geldwäschegesetz prüft, wie die Prüfung abläuft, welche Unterlagen verlangt werden und wie Sie sich mit einer Checkliste vorbereiten.
Autor: Redaktion KYCpruefung.de · Zuletzt aktualisiert: 15.10.2026
Eine GwG-Prüfung durch die Aufsichtsbehörde kann jedes Unternehmen treffen, das Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz ist — auch ohne konkreten Anlass. Wer vorbereitet ist, übersteht sie meist mit ein paar Hinweisen. Wer nichts dokumentiert hat, riskiert Bußgelder und deren Veröffentlichung.
Wer prüft?
Die zuständige Aufsichtsbehörde richtet sich nach § 50 GwG:
| Verpflichtete | Aufsicht |
|---|---|
| Banken, Finanzdienstleister, Versicherungen | BaFin |
| Steuerberater | örtliche Steuerberaterkammer — siehe GwG für Steuerberater |
| Wirtschaftsprüfer | Wirtschaftsprüferkammer |
| Rechtsanwälte, Notare | Rechtsanwaltskammer bzw. Präsident des Landgerichts |
| Immobilienmakler, Güterhändler und andere Nichtfinanzunternehmen | nach Landesrecht zuständige Behörde (z. B. Regierungspräsidium, Bezirksregierung) |
Wann wird geprüft?
Die Aufsicht kann vor Ort oder anderswo prüfen — und das ausdrücklich auch ohne besonderen Anlass (§ 51 Abs. 3 GwG). Häufigkeit und Intensität richten sich nach dem Risikoprofil des Verpflichteten. Häufig beginnt es mit einem Auskunftsersuchen oder einem Fragebogen, gefolgt von der Anforderung von Unterlagen und gegebenenfalls einem Termin vor Ort.
Was wird geprüft?
1. Organisation
- Risikoanalyse: vorhanden, dokumentiert, aktuell, passend zum Geschäft?
- Interne Sicherungsmaßnahmen: Verfahren, Arbeitsanweisungen, Verantwortlicher auf Leitungsebene, ggf. Geldwäschebeauftragter
- Schulungen und Zuverlässigkeitsprüfung der Mitarbeiter
- goAML-Registrierung
2. Stichprobe von Kundenakten
- Identifizierung mit Ausweiskopie oder Registerauszug
- Wirtschaftlich Berechtigter und Transparenzregister-Auszug
- PEP-Prüfung und Sanktionslistenprüfung — mit Datum
- Risikoeinstufung und Begründung
- bei höherem Risiko: Nachweis der verstärkten Sorgfaltspflichten
3. Meldewesen
- Abwägungen zu auffälligen Sachverhalten — auch, warum keine Verdachtsmeldung abgegeben wurde
- abgegebene Meldungen
4. Aufbewahrung
- Sind die Unterlagen vollständig und fünf Jahre verfügbar?
Ihre Mitwirkungspflichten
Verpflichtete müssen der Aufsicht auf Verlangen Auskünfte erteilen und Unterlagen vorlegen. Die Risikoanalyse ist der Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Kommen Sie Anforderungen fristgerecht und vollständig nach — Verzögerungen hinterlassen keinen guten Eindruck.
Nach der Prüfung
Die Behörde teilt die Ergebnisse mit. Bei Mängeln folgen meist Hinweise oder Anordnungen mit Fristen; bei schweren Verstößen ein Bußgeldverfahren. Setzen Sie Anordnungen dokumentiert um.
Checkliste zur Vorbereitung
- Risikoanalyse aktuell, unterschrieben, mit Datum
- Interne Arbeitsanweisung zur Geldwäscheprävention
- Benanntes Mitglied der Leitungsebene, ggf. Geldwäschebeauftragter
- goAML-Registrierung abgeschlossen
- Schulungsnachweise der Mitarbeiter
- Kundenakten vollständig: Identifizierung, wirtschaftlich Berechtigter, PEP- und Sanktionsprüfung, Risikoeinstufung
- Dokumentierte Abwägungen zu Auffälligkeiten
- Aufbewahrung geregelt
Für den Punkt „PEP- und Sanktionsprüfung“ liefert KYCpruefung.de den Nachweis: Jeder Prüfnachweis enthält Datum, Uhrzeit, Ergebnis, geprüfte Quellen und einen QR-Code, mit dem der Prüfer die Echtheit bestätigen kann.
Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
