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MELDEWESEN13.10.2026 · 7 Min. Lesezeit

Verdachtsmeldung: Wann und wie Sie an die FIU melden

Meldepflicht nach § 43 GwG, Registrierung bei goAML, Ablauf der Meldung, Verbot der Informationsweitergabe und Anhaltspunkte aus der Praxis — Geldwäscheprävention Schritt für Schritt.

Autor: Redaktion KYCpruefung.de · Zuletzt aktualisiert: 13.10.2026

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Die Verdachtsmeldung ist das wichtigste Instrument der Geldwäscheprävention in Deutschland. Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz müssen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) melden, wenn Tatsachen auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten. Die FIU ist bei der Generalzolldirektion angesiedelt und nimmt Meldungen elektronisch über das System goAML entgegen.

Wann besteht die Meldepflicht?

Nach § 43 Abs. 1 GwG ist unverzüglich zu melden, wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass

  • ein Vermögensgegenstand aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche sein könnte,
  • ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht oder
  • der Vertragspartner seine Pflicht zur Offenlegung des wirtschaftlich Berechtigten nicht erfüllt hat.

Einen Beweis brauchen Sie nicht — es genügen Tatsachen, die auf einen solchen Zusammenhang hindeuten. Die Abwägung, warum Sie gemeldet oder nicht gemeldet haben, ist nachvollziehbar zu dokumentieren (§ 8 Abs. 1 GwG).

Für Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gelten Besonderheiten: Informationen aus einem mandatsbezogenen Vertrauensverhältnis (Rechtsberatung oder Prozessvertretung) sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Meldepflicht ausgenommen (§ 43 Abs. 2 GwG).

Registrierung bei goAML — auch ohne Verdachtsfall

Alle Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 GwG müssen sich unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung elektronisch bei der FIU registrieren (§ 45 Abs. 1 GwG). Wer erst im Ernstfall die Registrierung beginnt, verliert wertvolle Zeit — und verstößt bereits gegen die Registrierungspflicht.

So läuft eine Verdachtsmeldung ab

  1. Auffälligkeit erkennen — etwa bei der Kundenprüfung, einem Zahlungsweg oder einer Vertragsgestaltung.
  2. Sachverhalt intern prüfen — Fakten sammeln, gegebenenfalls den Geldwäschebeauftragten einbeziehen.
  3. Meldung über goAML abgeben — elektronisch, mit Angaben zu Personen, Transaktionen und den Anhaltspunkten. Bei einer Störung ist ausnahmsweise der Postweg möglich.
  4. Transaktion zurückhalten — eine gemeldete Transaktion darf grundsätzlich erst durchgeführt werden, wenn die FIU oder die Staatsanwaltschaft zugestimmt hat oder der dritte Werktag nach Abgang der Meldung verstrichen ist, ohne dass die Durchführung untersagt wurde (§ 46 GwG).
  5. Schweigen — den Kunden und Dritte dürfen Sie über die Meldung nicht informieren (Verbot der Informationsweitergabe, § 47 GwG).
  6. Dokumentieren — Meldung, Abwägung und weitere Schritte zur Akte.

Wer eine Meldung in gutem Glauben abgibt, ist grundsätzlich von der Verantwortlichkeit freigestellt.

Typische Anhaltspunkte aus der Praxis

  • Der Kunde verweigert Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten oder macht widersprüchliche Angaben.
  • Treffer auf einer Sanktionsliste oder enge Verbindung zu einer gelisteten Person.
  • Komplexe Gesellschaftsstrukturen über mehrere Länder ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund.
  • Kaufpreise deutlich über oder unter dem Marktwert, auffällig schnelle Weiterverkäufe.
  • Zahlungen von unbeteiligten Dritten oder aus Hochrisikoländern.
  • Bei Immobilien: der Wunsch, in bar, mit Kryptowerten oder Gold zu zahlen — das ist seit 2023 ohnehin verboten (§ 16a GwG).
  • Negative Medienberichte über Kunden oder wirtschaftlich Berechtigte.

Geldwäscheprävention beginnt bei der Kundenprüfung

Viele Verdachtsmomente zeigen sich bereits bei der ersten Prüfung — ein Sanktionstreffer, ein PEP-Status, Negativpresse. Mit KYCpruefung.de prüfen Sie Kunden und wirtschaftlich Berechtigte in 30 Sekunden gegen Sanktionslisten, die PEP-Datenbank und optional Adverse Media. Der PDF-Prüfnachweis dokumentiert, was Sie wann geprüft haben — die Grundlage für jede spätere Abwägung zur Meldepflicht.

Quellen: § 43 GwG, § 45 GwG, FIU beim Zoll.

Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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