Die Sanktionslistenprüfung ist der Abgleich von Kunden, Lieferanten oder Geschäftspartnern mit den Listen der Personen und Organisationen, gegen die Finanzsanktionen verhängt wurden. Ein Treffer bedeutet: Sie dürfen dieser Person weder Geld noch Waren noch andere wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung stellen.
Wer muss Sanktionslisten prüfen?
Grundsätzlich jedes Unternehmen. Die EU-Sanktionsverordnungen — etwa gegen Russland (VO (EU) Nr. 269/2014) oder Belarus (VO (EG) Nr. 765/2006) — enthalten ein Bereitstellungsverbot: Gelisteten Personen und Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Das gilt unmittelbar für jeden in der EU, nicht nur für Banken — darauf weisen auch die Industrie- und Handelskammern regelmäßig hin.
Betroffen sind deshalb auch:
- Exporteure und Händler — jede Lieferung an einen gelisteten Kunden ist eine Bereitstellung,
- der Einkauf — Zahlungen an gelistete Lieferanten,
- HR und Lohnbuchhaltung — Gehalt an eine gelistete Person.
Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz — etwa Immobilienmakler, Steuerberater oder Güterhändler — haben zusätzlich ihre Sorgfaltspflichten nach dem GwG. Die Sanktionsprüfung ist dort Teil der Kundenprüfung und muss dokumentiert werden (§ 8 GwG).
Verstöße gegen das Bereitstellungsverbot sind nach § 18 Außenwirtschaftsgesetz mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bedroht.
Welche Sanktionslisten wir prüfen
| Liste | Herausgeber | Bedeutung in Deutschland |
|---|---|---|
| Konsolidierte Finanzsanktionsliste der EU | Rat der EU / EU-Kommission | gilt unmittelbar |
| Konsolidierte Sanktionsliste der UN | UN-Sicherheitsrat | wird über EU-Verordnungen umgesetzt |
| Weitere internationale Listen (u. a. USA, Vereinigtes Königreich) | nationale Behörden | nicht unmittelbar bindend, aber wichtiger Risikohinweis |
Deutschland führt keine eigene nationale Finanzsanktionsliste. Mehr zur EU-Liste lesen Sie im Ratgeber EU-Sanktionsliste.
Zusätzlich prüfen wir in jedem Durchgang die PEP-Datenbank — politisch exponierte Personen sind kein Sanktionstreffer, lösen nach dem GwG aber verstärkte Sorgfaltspflichten aus.
So funktioniert die Prüfung
- Kunden eingeben. Name der natürlichen Person oder Firmenname, optional Land und Geburtsdatum. Das Geburtsdatum filtert Namensgleichheiten heraus.
- Auf „Prüfen“ klicken. Der Abgleich läuft gegen alle Listen gleichzeitig und berücksichtigt Schreibvarianten und Transliterationen — aus Дерипаска wird auch Deripaska.
- Prüfnachweis herunterladen. Das PDF enthält Datum, Uhrzeit, Ergebnis, die geprüften Quellen sowie eine eindeutige ID und einen QR-Code, mit dem jeder die Echtheit prüfen kann. Der Nachweis bleibt in Ihrer Übersicht gespeichert.
Wie ein Ergebnis aussieht, zeigt der Beispielbericht — ohne Registrierung.
Treffer – was nun?
- Geschäft anhalten. Keine Zahlung, keine Lieferung, bis der Treffer geklärt ist.
- Identität abgleichen. Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und weitere Merkmale vergleichen. Bei häufigen Namen sind die meisten Treffer Namensgleichheiten — der Bericht zeigt zu jedem Treffer die Übereinstimmung und ihren Grund.
- Bestätigter Treffer: einfrieren und melden. Gelder und wirtschaftliche Ressourcen der gelisteten Person einfrieren und der zuständigen Stelle melden — für Finanzsanktionen ist das die Deutsche Bundesbank (Servicezentrum Finanzsanktionen). Verpflichtete nach dem GwG prüfen zusätzlich eine Verdachtsmeldung an die FIU.
- Dokumentieren. Prüfnachweis und Ihre Entscheidung zu den Akten nehmen.
Kosten: pro Prüfung statt Abo
Klassische Software für die Sanktionslistenprüfung kostet oft mehrere Tausend Euro im Jahr. Bei KYCpruefung.de zahlen Sie nur, was Sie nutzen:
| Paket | Preis pro Prüfung (netto) |
|---|---|
| 1 Prüfung | 4,50 € |
| 10 Prüfungen | 3,50 € |
| 50 Prüfungen | 2,50 € |
| 100 Prüfungen | 1,90 € |
| 300 Prüfungen | 1,40 € |
| 500 Prüfungen | 1,20 € |
| 1000 Prüfungen | 0,90 € |
Prüfungen verfallen nicht, und die erste ist kostenlos. Zu den Preisen.
