Sorgfaltspflichten nach GwG: allgemein, vereinfacht, verstärkt
Identifizierung, wirtschaftlich Berechtigter, Zweck, PEP-Prüfung und Überwachung: die Kundensorgfaltspflichten nach §§ 10–15 GwG verständlich erklärt — mit Schwellenwerten und Praxistipps.
Autor: Redaktion KYCpruefung.de · Zuletzt aktualisiert: 15.10.2026
Die Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz sind das Herzstück der Kundenprüfung. Sie legen fest, was Verpflichtete über ihre Kunden wissen und prüfen müssen, bevor sie eine Geschäftsbeziehung eingehen oder eine Transaktion durchführen. Das GwG unterscheidet drei Stufen: allgemeine, vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten.
Die fünf allgemeinen Sorgfaltspflichten (§ 10 Abs. 1 GwG)
| Pflicht | Was in der Praxis dahintersteht |
|---|---|
| 1. Identifizierung des Vertragspartners | Angaben erheben und überprüfen — siehe Identifizierung nach GwG; bei Vertretern prüfen, ob sie dazu berechtigt sind |
| 2. Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten | bei Gesellschaften die Eigentums- und Kontrollstruktur verstehen — siehe Transparenzregister |
| 3. Zweck der Geschäftsbeziehung | Informationen über Zweck und angestrebte Art der Geschäftsbeziehung einholen und bewerten |
| 4. PEP-Feststellung | mit angemessenen, risikoorientierten Verfahren klären, ob eine politisch exponierte Person beteiligt ist |
| 5. Kontinuierliche Überwachung | die Geschäftsbeziehung und Transaktionen laufend überwachen, Unterlagen aktuell halten |
Hinzu kommt in der Praxis die Sanktionslistenprüfung: Sie folgt nicht aus § 10, sondern aus dem Bereitstellungsverbot der EU-Sanktionsverordnungen — gehört aber zu jeder vollständigen Kundenprüfung. Siehe Sanktionslistenprüfung.
Wann gelten die Sorgfaltspflichten? (§ 10 Abs. 3)
- bei Begründung einer Geschäftsbeziehung,
- bei Transaktionen außerhalb einer Geschäftsbeziehung ab 15.000 € — auch wenn sie in mehrere verbundene Vorgänge aufgeteilt werden,
- bei Geldtransfers ab 1.000 € außerhalb einer Geschäftsbeziehung,
- bei Tatsachen, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten — unabhängig von Schwellenwerten,
- bei Zweifeln an den erhobenen Angaben zur Identität.
Die allgemeinen Sorgfaltspflichten gelten bei allen neuen Kunden (§ 10 Abs. 3a). Bei bestehenden Kunden sind sie risikobasiert zu geeigneter Zeit zu erfüllen — insbesondere wenn sich maßgebliche Umstände ändern.
Besondere Schwellen für einzelne Verpflichtete
| Verpflichtete | Sorgfaltspflichten bei |
|---|---|
| Immobilienmakler | Vermittlung von Kaufverträgen; bei Miete/Pacht ab 10.000 € Monatsnettokaltmiete — siehe GwG für Immobilienmakler |
| Güterhändler | Barzahlungen ab 10.000 €, bei Edelmetallen (Gold, Silber, Platin) ab 2.000 €; Kunst ab 10.000 € — siehe GwG für Güterhändler |
| Glücksspiel | Gewinne oder Einsätze ab 2.000 € |
Risikobasierter Ansatz
Der konkrete Umfang der Maßnahmen richtet sich nach dem Risiko des einzelnen Kunden (§ 10 Abs. 2). Grundlage sind Ihre Risikoanalyse und die Risikofaktoren der Anlagen 1 und 2 zum GwG.
Vereinfachte Sorgfaltspflichten (§ 14)
Bei geringem Risiko — etwa bei börsennotierten Gesellschaften oder öffentlichen Stellen — kann der Umfang reduziert werden, z. B. bei der Identitätsüberprüfung. Die Pflichten entfallen aber nicht, und bei Verdachtsmomenten gelten sie wieder vollständig.
Verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 15)
Bei höherem Risiko sind zusätzliche Maßnahmen nötig. Das GwG nennt vier Fallgruppen (§ 15 Abs. 3):
- PEP, Familienmitglieder oder nahestehende Personen,
- Bezug zu einem Drittstaat mit hohem Risiko — siehe Hochrisikoländer,
- besonders komplexe oder ungewöhnlich große Transaktionen ohne erkennbaren wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck,
- bestimmte grenzüberschreitende Korrespondenzbeziehungen (Finanzsektor).
Typische Maßnahmen: Zustimmung der Führungsebene, Klärung der Herkunft der Vermögenswerte, verstärkte Überwachung. Bei Hochrisikodrittstaaten schreibt § 15 Abs. 5 die Mindestmaßnahmen konkret vor.
Wenn die Pflichten nicht erfüllt werden können (§ 10 Abs. 9)
Können Sie die Pflichten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 nicht erfüllen — etwa weil der Kunde Angaben verweigert oder der wirtschaftlich Berechtigte unklar bleibt —, darf die Geschäftsbeziehung nicht begründet oder fortgesetzt und keine Transaktion durchgeführt werden. Bestehende Beziehungen sind zu beenden. Für Rechtsanwälte und Steuerberater gilt bei Rechtsberatung und Prozessvertretung eine Ausnahme. Prüfen Sie zudem, ob eine Verdachtsmeldung nötig ist.
Dokumentation
Alle erhobenen Angaben, die Risikobewertung und Ihre Entscheidungen sind aufzuzeichnen und grundsätzlich fünf Jahre aufzubewahren — siehe Aufbewahrungspflicht nach GwG.
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Quellen: § 10 GwG, § 14 GwG, § 15 GwG.
Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
