Bußgelder nach GwG: Höhe, Bekanntmachung und Beispiele
Wie hoch Bußgelder nach dem Geldwäschegesetz ausfallen können, warum die Veröffentlichung oft schwerer wiegt als die Summe und welche Fehler die Aufsicht am häufigsten findet.
Autor: Redaktion KYCpruefung.de · Zuletzt aktualisiert: 15.10.2026
Verstöße gegen das Geldwäschegesetz sind Ordnungswidrigkeiten. Die Aufsichtsbehörden können sie mit empfindlichen Bußgeldern ahnden — und die Entscheidung anschließend veröffentlichen. Geregelt ist das in § 56 und § 57 GwG.
Wie hoch können die Bußgelder sein?
| Fall | Obergrenze |
|---|---|
| Vorsätzliche Verstöße | bis 150.000 € |
| Leichtfertige Verstöße | bis 100.000 € |
| Schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße | bis 1 Mio. € oder bis zum Zweifachen des wirtschaftlichen Vorteils (erzielte Gewinne und vermiedene Verluste) |
| Kredit- und Finanzinstitute u. a. (juristische Personen) | bis 5 Mio. € oder 10 % des Gesamtumsatzes |
Bußgeldbewehrt sind nahezu alle Pflichten: fehlende Risikoanalyse, unzureichende Sorgfaltspflichten, mangelhafte Aufzeichnungen, unterlassene Verdachtsmeldungen oder eine fehlende goAML-Registrierung.
Öffentliche Bekanntmachung (§ 57 GwG)
Bestandskräftige Bußgeldentscheidungen und Maßnahmen werden auf der Website der Aufsichtsbehörde veröffentlicht — mit Art und Charakter des Verstoßes und den verantwortlichen Personen bzw. Unternehmen. Die Bekanntmachung bleibt fünf Jahre online.
Eine Anonymisierung oder ein Aufschub ist nur in bestimmten Fällen möglich, etwa wenn die Veröffentlichung personenbezogener Daten unverhältnismäßig wäre oder laufende Ermittlungen gefährden würde.
Für viele kleinere Unternehmen ist die Veröffentlichung der eigentliche Schaden: Kunden, Banken und Wettbewerber können sie lesen.
Weitere Maßnahmen der Aufsicht
Neben Bußgeldern kann die Aufsichtsbehörde (§ 51 GwG):
- Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Pflichten sicherzustellen — Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung,
- bei wiederholten und nachhaltigen Verstößen trotz Verwarnung die Geschäftstätigkeit vorübergehend untersagen oder eine Erlaubnis widerrufen,
- Mitgliedern der Leitungsebene die Ausübung ihrer Tätigkeit vorübergehend untersagen.
Strafrechtliche Folgen
Wer als Verpflichteter selbst Geldwäsche begeht, wird nach § 261 Abs. 4 StGB mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Verstöße gegen das Bereitstellungsverbot von EU-Sanktionen sind nach § 18 AWG eine Straftat — siehe Russland-Sanktionen.
Die häufigsten Verstöße bei Prüfungen
- Keine oder veraltete Risikoanalyse — oder eine Vorlage, die nicht zum Geschäft passt.
- Keine Nachweise über Sanktionslisten- und PEP-Prüfungen in den Kundenakten.
- Wirtschaftlich Berechtigter nur aus dem Transparenzregister übernommen, ohne Erhebung beim Kunden.
- Fehlende goAML-Registrierung, obwohl sie für alle Verpflichteten Pflicht ist.
- Keine Schulungsnachweise für Mitarbeiter.
So senken Sie das Risiko
- Risikoanalyse aktuell halten und dokumentieren,
- jede Kundenprüfung mit Datum nachweisen können,
- bei goAML registrieren — auch ohne Verdachtsfall,
- Mitarbeiter schulen und das festhalten,
- auf eine Prüfung durch die Aufsicht vorbereitet sein.
Punkt 2 lösen Sie sofort: Jede Sanktionslistenprüfung und PEP-Prüfung mit KYCpruefung.de endet mit einem PDF-Prüfnachweis mit Datum, Ergebnis und QR-Code.
Quellen: § 56 GwG, § 57 GwG, § 51 GwG.
Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
