← Zurück zum GwG-Wissen
GELDWÄSCHEGESETZ15.10.2026 · 7 Min. Lesezeit

Verpflichtete nach GwG: Wer fällt unter das Geldwäschegesetz?

Die 16 Gruppen von Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 GwG, typische Grenzfälle und was die Einstufung für Ihr Unternehmen bedeutet — inklusive Registrierungspflicht bei der FIU.

Autor: Redaktion KYCpruefung.de · Zuletzt aktualisiert: 15.10.2026

🏦

Verpflichtete sind Unternehmen und Berufsträger, die das Geldwäschegesetz einhalten müssen: Sie müssen Risiken analysieren, Kunden prüfen, Verdachtsfälle melden und alles dokumentieren. Wer dazugehört, regelt abschließend § 2 Abs. 1 GwG — und der Kreis ist größer, als viele denken.

Die Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 GwG

Nr. Verpflichtete
1 Kreditinstitute
2 Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen u. a.
3 Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
4 Agenten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
5 selbständige Gewerbetreibende beim Vertrieb oder Rücktausch von E-Geld
6 Finanzunternehmen
7 Versicherungsunternehmen (bei bestimmten Tätigkeiten)
8 Versicherungsvermittler
9 Kapitalverwaltungsgesellschaften
10 Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare — bei bestimmten Geschäften
11 Rechtsbeistände und registrierte Personen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
12 Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Lohnsteuerhilfevereine
13 Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen
14 Immobilienmakler
15 Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen
16 Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter

Der Nichtfinanzsektor im Detail

Rechtsanwälte und Notare (Nr. 10) sind nur Verpflichtete, wenn sie an bestimmten Geschäften mitwirken — etwa am Kauf oder Verkauf von Immobilien oder Unternehmen, an der Verwaltung von Geld oder Vermögen ihrer Mandanten oder an der Gründung und Führung von Gesellschaften.

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (Nr. 12) sind dagegen mit ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit erfasst. Details: GwG für Steuerberater.

Immobilienmakler (Nr. 14) vermitteln Kauf-, Miet- oder Pachtverträge über Grundstücke und Räume. Sorgfaltspflichten bei Miete und Pacht greifen erst ab 10.000 € Monatsmiete. Details: GwG für Immobilienmakler.

Güterhändler (Nr. 16) ist jeder, der gewerblich mit Gütern handelt — vom Autohaus bis zum Juwelier. Die meisten Pflichten greifen aber erst bei Barzahlungen ab bestimmten Schwellen. Details: GwG für Güterhändler.

Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen dazugehört

  1. Tätigkeit: Fällt sie unter eine der 16 Nummern?
  2. Einschränkungen: Gilt die Pflicht nur für bestimmte Geschäfte (z. B. bei Rechtsanwälten) oder ab bestimmten Schwellen (z. B. bei Güterhändlern)?
  3. Gewerbsmäßigkeit: Wird die Tätigkeit gewerblich ausgeübt?

Ist die Antwort ja, gelten für Sie die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz — von der Risikoanalyse über die Sorgfaltspflichten bis zur Verdachtsmeldung.

Eine Pflicht gilt sofort für alle: die goAML-Registrierung

Alle Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 GwG müssen sich unabhängig von einer Verdachtsmeldung elektronisch bei der FIU registrieren (§ 45 Abs. 1 GwG). Wie das geht, erklärt der Ratgeber goAML-Registrierung.

Sanktionen betreffen auch Nicht-Verpflichtete

Auch wenn Ihr Unternehmen kein Verpflichteter ist: Das Bereitstellungsverbot der EU-Sanktionen gilt für jedes Unternehmen in der EU. Ein Abgleich von Kunden und Geschäftspartnern mit den Sanktionslisten ist deshalb für alle sinnvoll — siehe auch Russland-Sanktionen.

Ausblick: EU-Geldwäscheverordnung ab 2027

Ab dem 10. Juli 2027 erweitert die EU-Geldwäscheverordnung (AMLR) den Kreis der Verpflichteten — etwa um Händler bestimmter Luxusgüter und ab 2029 um Profifußballvereine und Spielervermittler. Mehr dazu: EU-Geldwäscheverordnung 2027.

Quellen: § 2 GwG.

Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Jetzt kostenlos testen

Prüfnachweis für die Aufsicht in 30 Sekunden.

Jetzt kostenlos testen