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RISIKO15.10.2026 · 6 Min. Lesezeit

Hochrisikoländer nach GwG: EU-Liste, FATF und verstärkte Pflichten

EU-Liste der Drittstaaten mit hohem Risiko, schwarze und graue Liste der FATF, verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG und geografische Risikofaktoren in der Kundenprüfung.

Autor: Redaktion KYCpruefung.de · Zuletzt aktualisiert: 15.10.2026

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Ein Bezug zu einem Hochrisikoland ist einer der wichtigsten Risikofaktoren in der Geldwäscheprävention. Ist der Kunde, sein wirtschaftlich Berechtigter oder eine Transaktion mit einem Drittstaat mit hohem Risiko verbunden, schreibt das Geldwäschegesetz verstärkte Sorgfaltspflichten zwingend vor (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG).

Woher weiß man, welche Länder Hochrisikoländer sind?

1. Die Liste der EU-Kommission. Die Kommission bestimmt in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 — die regelmäßig geändert wird — die Drittstaaten mit strategischen Mängeln in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Diese Liste ist für Verpflichtete in der gesamten EU verbindlich.

2. Die Listen der FATF. Die Financial Action Task Force veröffentlicht mehrmals im Jahr zwei Listen:

  • die „schwarze Liste“ — Länder, gegen die zum Handeln aufgerufen wird (call for action),
  • die „graue Liste“ — Länder unter verstärkter Beobachtung (increased monitoring).

Die EU-Liste folgt weitgehend den FATF-Listen, aber oft mit zeitlichem Abstand.

3. Weitere Quellen. In Ihrer Risikoanalyse können Sie auch Länder berücksichtigen, gegen die Sanktionen verhängt wurden, in denen Korruption verbreitet ist oder die Terrorismus unterstützen. Die Anlage 2 zum GwG nennt solche geografischen Faktoren ausdrücklich als Anzeichen für ein höheres Risiko.

Die Listen ändern sich. Prüfen Sie sie direkt an der Quelle: auf der Website der FATF (fatf-gafi.org) und in der aktuellen Fassung der Delegierten Verordnung. Ein Land, das heute auf der grauen Liste steht, kann in einem Jahr gestrichen sein — und umgekehrt.

Verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 15 Abs. 5 GwG)

Bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit Bezug zu einem Drittstaat mit hohem Risiko müssen Verpflichtete mindestens:

  • zusätzliche Informationen über den Vertragspartner und den wirtschaftlich Berechtigten einholen,
  • Informationen über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung einholen,
  • die Herkunft der Vermögenswerte und des Vermögens klären,
  • die Gründe für die geplante oder durchgeführte Transaktion erfragen,
  • die Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene einholen,
  • die Geschäftsbeziehung verstärkt kontinuierlich überwachen.

Darüber hinaus können weitere risikomindernde Maßnahmen angeordnet werden (§ 15 Abs. 5a GwG), etwa zusätzliche Meldepflichten oder die Beschränkung von Geschäftsbeziehungen.

Wo das Land eine Rolle spielt

  • Sitz oder Wohnsitz des Kunden,
  • Staatsangehörigkeit des Kunden und des wirtschaftlich Berechtigten,
  • Registrierungsland der Gesellschaften in der Beteiligungskette,
  • Länder der Geschäftspartner und Richtung der Zahlungsströme,
  • Staatsbürgerschaft durch Investition („goldene Pässe“) — die Anlage 2 zum GwG nennt sie als Risikofaktor.

Hochrisikoland ist nicht gleich Sanktion

Hochrisikoland Sanktionen
Bedeutung schwache AML-Systeme im jeweiligen Staat Bereitstellungsverbot gegenüber bestimmten Personen und Organisationen
Folge verstärkte Sorgfaltspflichten — Geschäft möglich Einfrieren — Geschäft mit gelisteter Person verboten
Wo prüfen EU-Liste, FATF-Listen Sanktionslisten der EU und UN

Ein Kunde aus einem Hochrisikoland muss nicht sanktioniert sein — geprüft werden sollte es trotzdem. Mehr zu den aktuell wichtigsten Sanktionen: Russland-Sanktionen.

So dokumentieren Sie es

Halten Sie in der Kundenakte fest: Bezugsland, ob es auf der EU- oder FATF-Liste steht (mit Prüfdatum), welche verstärkten Maßnahmen ergriffen wurden und wer aus der Führungsebene zugestimmt hat. Siehe auch Sorgfaltspflichten nach GwG und Aufbewahrungspflicht.

Das Ergebnis der Sanktionslisten- und PEP-Prüfung erhalten Sie mit KYCpruefung.de in 30 Sekunden — der PDF-Prüfnachweis zeigt zu jedem Treffer auch die zugeordneten Länder.

Quellen: § 15 GwG, FATF — High-risk jurisdictions.

Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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