Politisch exponierte Person (PEP): Definition & Pflichten
Der PEP-Begriff des Geldwäschegesetzes verständlich erklärt: wer dazugehört, wie lange der Status gilt, typische Praxisfälle und was Verpflichtete konkret tun müssen.
Autor: Redaktion KYCpruefung.de · Zuletzt aktualisiert: 13.10.2026
Eine politisch exponierte Person (PEP) ist jemand, der ein hochrangiges öffentliches Amt innehat oder innehatte — etwa eine Ministerin, ein Bundestagsabgeordneter oder ein Richter am Bundesverfassungsgericht. Für das Geldwäscherecht ist dieser Status wichtig, weil solche Personen einem erhöhten Risiko von Bestechung und Korruption ausgesetzt sein können. Deshalb gelten für Geschäftsbeziehungen mit ihnen verstärkte Sorgfaltspflichten.
Die Definition im Geldwäschegesetz
Nach § 1 Abs. 12 GwG ist politisch exponierte Person jede Person, die ein hochrangiges wichtiges öffentliches Amt auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene ausübt oder ausgeübt hat — oder ein öffentliches Amt unterhalb der nationalen Ebene, dessen politische Bedeutung vergleichbar ist. Das Gesetz nennt beispielhaft:
- Staats- und Regierungschefs, Minister, Mitglieder der Europäischen Kommission, stellvertretende Minister und Staatssekretäre,
- Parlamentsabgeordnete und Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane,
- Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien,
- Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfassungsgerichtshöfen und sonstigen hohen Gerichten, gegen deren Entscheidungen kein Rechtsmittel mehr möglich ist,
- Mitglieder der Leitungsorgane von Rechnungshöfen,
- Mitglieder der Leitungsorgane von Zentralbanken,
- Botschafter, Geschäftsträger und Verteidigungsattachés,
- Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane staatseigener Unternehmen,
- Direktoren, stellvertretende Direktoren und Mitglieder des Leitungsorgans internationaler oder europäischer Organisationen.
Wichtig: Der Begriff gilt weltweit. Ein ausländischer Minister ist genauso PEP wie ein deutscher.
Familienmitglieder und nahestehende Personen
Das GwG erfasst auch das Umfeld einer PEP:
- Familienmitglieder (§ 1 Abs. 13 GwG): Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, Kinder und deren Ehe- oder Lebenspartner sowie jeder Elternteil.
- Bekanntermaßen nahestehende Personen (§ 1 Abs. 14 GwG): natürliche Personen, die gemeinsam mit einer PEP wirtschaftlich Berechtigte einer Gesellschaft oder Rechtsgestaltung sind, sonstige enge Geschäftsbeziehungen zu ihr unterhalten oder alleinige wirtschaftlich Berechtigte einer Gesellschaft sind, die faktisch zugunsten einer PEP errichtet wurde.
Familienmitglieder und nahestehende Personen sind formal keine PEP — für sie gelten aber dieselben verstärkten Sorgfaltspflichten.
Wie lange gilt der PEP-Status?
Endet das Amt, endet die Pflicht nicht sofort. Nach § 15 GwG ist das PEP-spezifische Risiko mindestens zwölf Monate nach dem Ausscheiden weiter zu berücksichtigen — und so lange, bis anzunehmen ist, dass es nicht mehr besteht. Bei einem langjährigen Regierungschef kann das deutlich länger sein.
Welche Pflichten gelten?
1. Feststellen, ob eine PEP vorliegt. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG müssen Verpflichtete mit angemessenen, risikoorientierten Verfahren feststellen, ob der Vertragspartner oder der wirtschaftlich Berechtigte PEP, Familienmitglied oder nahestehende Person ist.
2. Verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden. Ist das der Fall, verlangt § 15 Abs. 4 GwG mindestens:
- die Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene zur Begründung oder Fortführung der Geschäftsbeziehung,
- angemessene Maßnahmen zur Bestimmung der Herkunft der Vermögenswerte,
- eine verstärkte kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung.
3. Dokumentieren. Feststellung, Entscheidung und Maßnahmen gehören in die Aufzeichnungen nach § 8 GwG — mindestens fünf Jahre lang.
Gibt es eine PEP-Liste?
Eine amtliche Namensliste gibt es nicht — nur eine von der EU-Kommission veröffentlichte Liste der Funktionen, die als wichtige öffentliche Ämter gelten. Wer diese Ämter innehat, müssen Verpflichtete selbst ermitteln. In der Praxis kombinieren sie drei Quellen:
- Selbstauskunft des Kunden — etwa im Rahmen des GwG-Formulars,
- öffentlich zugängliche Informationen,
- eine PEP-Datenbank, die Amtsinhaber, frühere Amtsinhaber und Angehörige erfasst.
Typische Fälle aus der Praxis
- Ein Immobilienkäufer ist Landtagsabgeordneter. PEP-Status möglich (Amt unterhalb der nationalen Ebene mit vergleichbarer Bedeutung) — verstärkte Sorgfaltspflichten prüfen, Herkunft der Mittel klären.
- Die Käuferin ist die Ehefrau eines ausländischen Ministers. Familienmitglied — verstärkte Sorgfaltspflichten, auch wenn sie selbst kein Amt hat.
- Ein Bürgermeister einer Kleinstadt. In der Regel kein hochrangiges Amt im Sinne des GwG — risikobasiert bewerten und die Entscheidung dokumentieren.
Hinweis: Ein PEP-Treffer ist kein Sanktionstreffer. Mit einer PEP dürfen Sie Geschäfte machen — mit einer sanktionierten Person nicht. Den Unterschied zeigt unser Beispielbericht.
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Quellen: § 1 GwG, § 15 GwG (gesetze-im-internet.de).
Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
